Rechtliches

Ist das Jagen mit Nachtsichttechnik in Deutschland erlaubt?

Durch das Dritte Waffenänderungsgesetz ist es nun waffenrechtlich möglich in Deutschland, Nachtsichttechnik legal bei der Jagd auf Schwarzwild auch ohne behördliche Beauftragung einzusetzen. Damit sind Nachtsichtvorsatz- als auch Nachtsichtaufsatzgeräte rechtlich erlaubt.

Der Anbau oder die Nutzung von Infrarot-Strahlern (e.g. Infarotaufhellern) bleibt allerdings weiterhin untersagt (WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1).

Allerdings gilt es unbedingt zu beachten, dass die jagdrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer erst einmal unberührt bleiben, solange diese nicht angepasst werden!

Nur wenn auch eine jagdrechtliche Erlaubnis vorhanden ist, darf die waffenrechtlich zulässige Technik auch bei der Schussabgabe eingesetzt werden.

Generell ist der Kauf von Nachsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten bundesweit genehmigungsfrei erlaubt. Das Mitführen als Handgerät bei der Jagd ist bundeseinheitlich ebenfalls legal.

Bitte informieren Sie sich ausführlich und eigenverantwortlich über die geltenden jagdrechtlichen Vorgaben und Regelungen in ihrem Bundesland in dem sie die Jagd ausüben!

Die jagdrechtlichen Regelung für NRW im Detail:

Mit Inkrafttreten einer Änderung der ASP-Jagdverordnung NRW am 30.1.2021 gelten folgende Regelungen für das Bundesland NRW.

  • Taschenlampen oder Infrarotstrahler dürfen wegen der waffenrechtlichen Regelungen nicht mit der Waffe/dem Zielfernrohr verbunden werden. Schwarzwild darf nur mit ihnen angeleuchtet werden, wenn sie zum Beispiel auf einem separaten, von der Waffe getrennten Stativ oder am Ansitz befestigt werden.
  • Geräte, die auf Wärmebildtechnik basieren sowie digitale, restlichtverstärkende Nachtsichtgeräte mit Bildwandlern, sind für die Schussabgabe verboten.

  • Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze die das Bild mittels einer elektronischen Verstärkung aufhellen dürfen auch für die Schussabgabe eingesetzt werden. Auch diese dürfen keine an- oder eingebauten Infrarotstrahler haben. Auch nicht, wenn diese nicht eingeschaltet werden.
  • Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze dürfen nur mittels Adapter an das Zielfernrohr montiert werden.
  • Geräte mit eigener Montageeinrichtung und/oder einem integrierten Absehen sind unzulässig.
  • Der Einsatz dieser Technik ist nur für die Bejagung von Schwarzwild, nicht für die von Raubwild zulässig. Auch das Nachtjagdverbot auf die übrigen Wildarten gilt weiterhin.
  • Die Schussabgabe mit der zulässigen Technik ist nur von erhöhten Ansitzeinrichtungen auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig. Die Schussabgabe bei der Pirsch in Verbindung mit dieser Technik ist unzulässig

(Quelle: Landesjagdverband NRW Stand: 27.03.2021)

Was Sie bei der Nachtjagd auf Schwarzwild zusätzlich beachten müssen.

Das Jagen von Schalenwild bei Nacht ist in Deutschland verboten (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4 BJagdG) – einzige Ausnahme: die Nachtjagd von Schwarzwild. Dabei gibt es jedoch gesetzliche Beschränkungen bezüglich Ihres Jagd-Equipments. Damit Sie auf der rechtlich sicheren Seite sind, informieren wir Sie über die gesetzlichen Regelungen zur Nachtsichttechnik, unter die auch Produkte von AMR fallen:

Wie ist „Nachtzeit“ im Jagdrecht definiert?

Als „Nacht“ gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4 BJagdG) – ein Beispiel:

Sonnenuntergang 18.20 UhrSonnenaufgang: 7.25 Uhr» Nachtzeit: 19.50 Uhr bis 5.55 Uhr

Was droht mir, wenn ich gegen diese Gesetze verstoße?

Die gesetzeswidrige Verwendung des genannten Equipments wird mit einem Bußgeld geahndet – das ist jedoch noch nicht alles:

Bereits die Einrichtung von Nachtsichttechnik als Zieloptik für eine Waffe ist verboten und führt dazu, dass Ihnen das Nachtsichtgerät sowie die dazugehörige Waffe entzogen werden können.

Darüber hinaus drohen sehr wahrscheinlich der

  • Verlust Ihres Jagdscheins
  • Verlust Ihrer WBK
  • Verlust Ihres ggf. gepachteten Jagdreviers

Darf ich AMR Nachtsichttechnik dann überhaupt nutzen?

Ja. Denn unsere AMR Nachtsichttechnik gilt nicht automatisch als Waffe nach § 2 Abs. 5 WaffG, da sie auch für Zwecke verwendet werden kann, die nicht dem Schießen von Wild dient.

In der Sprache des Gerichts klingt das wie folgt: Gegenstände gelten nur dann als Waffen, wenn „sie von den Personen, die mit ihnen Umgang haben, in einen waffenrechtlich unzulässigen Verwendungszusammenhang hineingestellt werden, wenn diese also mit ihnen zu einem vom Waffengesetz missbilligten Zweck umgehen.“

Da Nachtsichtgeräte jedoch auch einfach z. B. zur Wild-Beobachtung nutzbar sind, „entziehen sie sich der Konkretisierungsbefugnis des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs. 5 WaffG“.

Ob Nachtsichttechnik also als Waffe zu bezeichnen ist oder nicht, ist „statt an die Sache selbst an das Verhalten von Personen an[ge]knüpft“ und wird „regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beeinflusst“.

Mit anderen Worten: Sie definieren durch Ihre Nutzung, ob unsere AMR Nachtsichttechnik eine Waffe ist. Wenn Sie sich an die Gesetze halten, muss das Bundeskriminalamt (BKA) den Besitz und die Verwendung von AMR Nachtsichttechnik erlauben.

Relevantes Urteil:

Wozu darf ich Nachtsichttechnik nutzen?

Nachtzielgeräte sind legal, wenn sie (auch) wie folgt verwendbar sind:

  • freihändig zur Beobachtung
  • als Vorsatz zu Kameras
  • als Vorsatz zu Ferngläsern

Sie können unsere AMR Nachtsichttechnik also nutzen, um

  • Wild nachts zu beobachten
  • bei Dunkelheit Fotos von Wild zu schießen

Gerne beraten wir Sie beim Kauf unserer AMR Nachtsichttechnik zu jagdspezifischen Fragen – damit Sie weiterhin Freude an der Jagd haben und die Nachtjagd unbehelligt genießen können!